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BK_B 015/04

Bundesstrafgericht · 2004-04-28 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft (Art. 44 ff. BStP)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt seit dem 31. Januar 2002 gegen A.______ (nachfolgend „A.______“) ein Ermittlungsverfahren wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, krimineller Organisation sowie Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungs- richterin M.-A. Bino eine Voruntersuchung. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2004 wurde A.______ folgender Vorwurf (zusammenge- fasst) vorgehalten: A.______ soll die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen und kommerziellen Strukturen der Gesellschaften der B.______ Gruppe geschaffen haben, welche das Abzweigen von mehreren Millionen US $ zwischen 1996 und 1998 zu Lasten der Fluggesellschaft C.______ erlaubt haben. Der Tatverdacht für diese Abzweigung von Vermögen ergebe sich aus der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Fö- deration vom 18. Dezember 2001 gegen D.______, E.______, F.______ und G.______ (UR act. Beilage 2). Ferner ergebe sich aus den bis dato analysierten Bankakten und der Buchhaltung, dass A.______ als Verwal- tungsrat bzw. Zeichnungsberechtigter über die Mittel der Gesellschaften der B.______ Gruppe verfügungsberechtigt gewesen sei, deren wirtschaft- lich Berechtigte I.______ und D.______ seien. Überdies sei festzustellen, dass A.______ über Konten dieser Gesellschaften mehrere Millionen US $ habe transferieren lassen. Auch ergebe sich, dass A.______ im Rahmen der B.______ Gruppe Vertreter der russischen Interessen, d.h. von I.______ und D.______ sei. Schliesslich gebe es Zeugenaussagen, wo- nach A.______ bei den Verwaltungsratssitzungen eine aktive Rolle ausge- übt habe und seine Vorschläge als Vertreter der russischen Interessen je- weils übernommen worden seien.

A.______ machte von seinem Recht auf Aussageverweigerung insofern Gebrauch, als es um die Befragung zur Sache ging (UR act. 1).

B. Am gleichen Tag (23. Februar 2004) erliess Untersuchungsrichterin M.-A. Bino eine Verfügung auf sofortige Beschlagnahme der Identitätspapiere von A.______ und auferlegte diesem eine wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei Bern. Die Verfügung wird damit begründet, dass objek- tive Verdachtsmomente dafür bestünden, A.______ sei beteiligt an der Ab- zweigung von Vermögenswerten im Betrage von mehreren Millionen US $ zu Lasten der Fluggesellschaft C.______, dass weiterhin auch die Teil- nahme an einer kriminellen Organisation im Raume stehe. In Anbetracht

- 3 - des Wohnsitzes von A.______ in Zypern, seinen häufigen Auslandaufent- halten und seinen Kontakten mit Personen, gegen die Strafverfahren in Russland geführt würden, bestehe eine gewisse Fluchtgefahr (BK act. 3).

C. Gegen diese Verfügung liess A.______ am 26. Februar 2004 Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aushändigung der Ausweispapiere, Aufhebung der Ausreisesperre und Meldepflicht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). A.______ liess namentlich den dringenden Tatverdacht bestreiten. Die Bundesan- waltschaft hätte die Unterlagen der Firmen B.______ und J.______ aus der fraglichen Zeit schon seit fünf Jahren beschlagnahmt, ohne dass der Frage der Abzweigung von Vermögenswerten zu Lasten der C.______ bisher nachgegangen worden sei. Überdies bestehe ein Antwortschreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft auf ein Rechtshilfegesuch der Bun- desanwaltschaft vom 31. Mai 2002 hin (Beilage zu BK act. 1), wonach ex- plizit A.______ keine illegalen Aktivitäten vorgeworfen werden könnten. Ferner bestritt der Beschwerdeführervertreter unter Hinweis auf das bishe- rige Wohlverhalten A.______s im Strafverfahren (regelmässiges Erschei- nen zu Einvernahmen), der Verlegung des Wohnsitzes nach Zypern schon vor Beginn der C.______-Angelegenheit, der langjährigen Möglichkeiten, mit den im russischen Strafverfahren Angeklagten sowie mit I.______ Kon- takt zu pflegen, der Möglichkeit, sich gar nach Georgien abzusetzen, jede Fluchtgefahr (BK act. 1). A.______ liess durch seinen Verteidiger am 15. März 2004 eine weitere Eingabe einreichen, welche der Untersuchungs- richterin ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (BK act. 7,8). Er wies darin auf einen Artikel in der NZZ vom 12. März 2004 hin, wonach die Angeklag- ten in Russland weder wegen Betruges noch Geldwäscherei verurteilt wor- den seien, sondern wegen Amtsmissbrauchs und Devisenvergehen.

D. Mit Eingabe vom 19. März 2004 liess sich die Untersuchungsrichterin zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Sie machte ins- besondere geltend, die Belastungen gegen den Angeschuldigten seien schwerwiegend. Zuerst habe sich der Tatverdacht auf die Anklageschrift vom 18. Dezember 2001 gestützt, welche ja am 12. März 2004 auch zu ei- ner Verurteilung geführt habe, deren Tragweite im Augenblick allerdings unbekannt sei. Darüber hinaus würde der Vorwurf auch gegenüber I.______ durch die russische Staatsanwaltschaft im Rahmen eines vom Verfahren gegen D.______ und Konsorten abgetrennten Verfahrens erho- ben. In diesem Zusammenhang werde ein gerichtspolizeiliches Ermitt-

- 4 - lungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft geführt. Aus den bislang analysierten Unterlagen ergebe sich, dass der Angeschuldigte als Verwal- tungsrat über mehrere Bankkonten zeichnungsbefugt gewesen sei, an de- nen I.______ und D.______ wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Über diese Konten habe der Angeschuldigte Transfers im Umfang von mehreren Millionen veranlasst. Der Grund für diese Transfers müsse geklärt werden. Aus den bisherigen Zeugenaussagen und den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich, dass der Angeschuldigte Vertreter der russischen Interessen, d.h. von I.______ und D.______ sei und diese in Verwaltungs- ratssitzugen vertreten habe. Bezüglich der Rolle A.______s sei seiner Be- teuerung kein Glaube zu schenken, und im Übrigen sei es Angelegenheit der schweizerischen Behörden, die effektive Rolle des Angeschuldigten im Rahmen der B.______ Gruppe im Zusammenhang mit der C.______ Affäre zu klären (BK act. 9).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG bzw. Art. 214 BStP (SR 312.0) ergibt sich neu die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die hängige Beschwerde.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Untersuchungsrichterin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert der Frist von Art. 217 BStP eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 214 BStP handelt es sich um ein ordentli- ches Rechtsmittel, mit welchem grundsätzlich alle Mängel des angefochte- nen Entscheides gerügt werden können. Die Beschwerdekammer prüft da- bei mit freier Kognition sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch rechtlicher Würdigung. Für ihre Beurteilung stützt sich die Beschwerdekammer dabei ausschliesslich auf die von den Parteien im Verfahren eingereichten Akten, für welche Parteiöffentlichkeit gilt. Die Ermittlungs- oder Untersuchungsbe- hörde hat dabei entweder bereits in der Begründung des angefochtenen Entscheids oder aber im Rahmen ihrer Äusserungen im Beschwerdeverfah- ren darzulegen, worauf sie ihren Entscheid konkret abstützt. Sie hat dies mit den dafür massgeblichen Akten zu substanziieren. Dabei genügt ein pauschaler Verweis etwa auf ein Dossier, auf die Einvernahmen etc. nicht.

- 5 - Die Behörde hat vielmehr unter Bezugnahme auf ein jeweiliges konkretes Aktenstück im Detail darzulegen, worauf sie ihren Entscheid materiell ab- stützt. Es kann insbesondere nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, in umfangreichen Akten bzw. Aktenstücken nach einzelnen Elementen zu su- chen, auf welche die Behörde den angefochtenen Entscheid stützen könn- te.

E. 2 Angefochten ist die mit Verfügung vom 23. Februar 2004 ausgesprochene Abnahme der Identitätspapiere des Beschwerdeführers sowie die Auferle- gung einer wöchentlichen Meldepflicht. Entgegen dem Wortlaut “saisie“ (Beschlagnahme), handelt es sich bei der Abnahme der Identitätspapiere rechtlich nicht um eine Beschlagnahme im Sinne des Art. 65 BStP – ein Beschlagnahmegrund wäre im Übrigen auch nicht erkennbar –, sondern um eine Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft. Auch die Un- tersuchungsrichterin begründet in ihren Äusserungen die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Massnahmen mit Haftgründen.

Die BStP erwähnt (anders als gewisse kantonale Prozessordnungen, siehe HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, 2002, § 68 N 45) als einzige Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft die Leistung einer finanziellen Sicherheit (Art. 54 - 59 BStP). Wie die Unter- suchungsrichterin zutreffend ausführt, schliesst dies andere Ersatzmass- nahmen nicht aus. Im Gegenteil gebietet es das Verhältnismässigkeitsprin- zip, dass die für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständige Behörde bei ihrem Entscheid jeweils prüft, ob allenfalls anstelle der Untersuchungs- haft mit einer in die persönliche Freiheit weniger eingreifenden Massnahme der gleiche Zweck erreicht werden kann. In Gesetzen, welche wie die BStP diese Ersatzmassnahmen nicht nennen, ergibt sich deren Zulässigkeit aus dem Satz “in maiore (Haft) minus (Ersatzmassnahme)“ (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 68 N 45). Im Übrigen enthalten auch kantonale Gesetze in der Regel keine abschliessende Auflistung der möglichen Ersatzmassnahmen.

E. 3 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft. Entsprechend müs- sen die Voraussetzungen für Untersuchungshaft an sich erfüllt und verhält- nismässig sein. Ersatzmassnahmen können auch bei Fluchtgefahr von ge- ringerer Intensität angeordnet werden, welche für sich selbst Untersu- chungshaft aufgrund der Verhältnismässigkeit noch nicht rechtfertigen wür- de (z.B. SGGVP 1986 Nr. 61).

- 6 -

Voraussetzung für Untersuchungshaft ist vorerst der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts. Dieser ist im Beschwerdeverfahren durch die Behörde zu konkretisieren und durch Beweismittel zu substanziieren.

Die Untersuchungsrichterin stützt sich zur Begründung ihres Entscheids auf die wenigen, von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Aktenstücke 1 - 5, vor allem auf die 355 Seiten umfassende (aus dem Russischen ins Französische übersetzte) Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen D.______, E.______, F.______, G.______, K.______, L.______ und M.______ (Beilage 2). Beilage 1 ist das Einver- nahmeprotokoll vom 23. Februar 2004, worin der Beschwerdeführer sich zur Sache nicht einlässt. Entsprechend ergeben sich aus diesem Akten- stück hinsichtlich des konkreten Tatverdachts keine beweismässig verwert- baren Hinweise. Beilage 3 ist die erste Seite eines Internetausdrucks zur Affäre C.______-I.______: Danach sollen die Angeschuldigten wegen Ab- zweigung von Vermögenswerten im Umfang mehrerer Millionen US $ in Russland verurteilt worden sein. Als Delikte werden Missbrauch der Ver- mögensverwaltungsbefugnis und Verstoss gegen Devisengesetzgebung genannt. Für sich selbst ergibt auch dieses Dokument keinerlei Belastung gegen den Beschwerdeführer. Beilage 4 enthält ein zweiseitiges Organi- gramm der miteinander wirtschaftlich verbundenen Firmen um den B.______-Komplex, inkl. einer Aufzeichnung der Beteiligungen untereinan- der sowie der Zeichnungsberechtigungen bzw. Vertretungen im Verwal- tungsrat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen hier und auch in der russischen Anklageschrift genannten Firmen auch im fraglichen Zeitraum, sei dies als Zeichnungsberechtigter, sei dies als Ver- waltungsrat, beteiligt war. Die beiden Schemata sind von der Bundeskrimi- nalpolizei (nachfolgend „BKP“) erstellt worden und datieren vom 11. Juli

2003. Als Beilage 5 schliesslich wird eingelegt der Ausführungsbericht der BKP über eine am 2. April 2003 durchgeführte Hausdurchsuchung bei der Tochter des Beschwerdeführers an deren Wohnsitz X.______, sowie die Einvernahme der Tochter. Hinsichtlich des Tatverdachts gegen den Be- schwerdeführer ergibt sich daraus nichts.

Die Untersuchungsrichterin beruft sich zur Begründung ihres Tatverdachts vor allem auf die 355-seitige Anklageschrift gegen D.______ und Konsor- ten. Sie bezeichnet die daraus resultierenden Belastungen als schwerwie- gend, bezeichnet den Beschwerdeführer gar als denjenigen, der die ge- samten wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und finanziellen Struktu- ren für diese Delikte der angeklagten Russen geschaffen habe, welche die Abzweigung mehrerer Millionen US $ zu Lasten der C.______ erst ermög- licht hätten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem eingeleg- ten NZZ-Artikel ergäbe sich, dass die in Russland Angeklagten gerade

- 7 - nicht wegen des in der Anklageschrift enthaltenen Vorwurfs verurteilt wor- den seien.

Aus dem NZZ-Artikel und aus Beilage 3 der Untersuchungsrichterin lässt sich nur entnehmen – es handelt sich um Pressemitteilungen –, dass die Angeschuldigten D.______ und E.______ wegen Missbrauchs der wirt- schaftlichen Befugnisse und illegaler Devisenexporte zu drei bzw. dreiein- halb Jahren Gefängnis verurteilt, jedoch sofort auf freien Fuss gesetzt wor- den sind sowie, dass auch die übrigen Verantwortlichen verurteilt und auf freien Fuss gesetzt worden sind. Ein unmittelbarer Hinweis gegen den Be- schwerdeführer lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Die Untersu- chungsrichterin erachtet nun vor allem die russische Anklageschrift als massgeblich für den dringenden Tatverdacht. Allerdings verweist sie nur pauschal darauf, legt auch nicht dar, worin der Tatbeitrag des Beschwerde- führers konkret gelegen haben soll. Wie dargelegt, kann zur Begründung eines Tatverdachts nicht einfach ein pauschaler Vorwurf erhoben und ebenso pauschal auf ein umfangreiches Aktenstück wie die Anklageschrift gegen D.______ und Konsorten verwiesen werden, vor allem dann, wenn der darin enthaltene Tatvorwurf keine Hinweise auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers enthält. Es hätte der Untersuchungsrichterin oblegen, genau und im Detail darzutun, aufgrund welcher in dieser Anklageschrift aufgeführten Beweismittel (ab S. 47) sich der Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer auf die ihm konkret vorgeworfenen Delikte abstützt.

Die Beschwerdekammer nimmt deshalb nur eine kursorische Prüfung die- ses Aktenstücks auf offensichtlich sich daraus ergebende Verdachtsmo- mente auf konkrete Straftaten vor. Die grobe Durchsicht des Anklagevor- wurfs selbst (S. 3 - 47) ergibt keinen direkten Hinweis auf eine persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers an der Abzweigung von rund einer Mil- lion US $ mittels der Ausnutzung der untereinander verbundenen Gesell- schaften, dem Einsatz von Eigenwechseln und den damit erhobenen Straf- zinsen zu Lasten der C.______. Vor allem aber hat die russische General- staatsanwaltschaft in der Beantwortung des Rechtshilfegesuchs der Bun- desanwaltschaft vom 31. Mai 2002 – mithin zeitlich nach Erstellung der An- klageschrift gegen die Angeklagten D.______ und Konsorten – ausdrück- lich erklärt, dass keine Aussagen im Verlaufe der Ermittlungen gemacht worden seien, welche die Annahme zuliessen, der Beschwerdeführer sei in irgendeine illegale Aktivität verwickelt gewesen.

Damit hat die Strafverfolgungsbehörde im Beschwerdeverfahren einen dringenden Tatverdacht bezüglich der von ihr genannten Delikte nicht dar- getan. Ist aber ein dringender Tatverdacht – selbst hinsichtlich des für eine Ersatzmassnahme abgeschwächten Ausmasses an Dringlichkeit – nicht

- 8 - dargelegt, so ist die Beschwerde zu schützen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Untersuchungsrichterin ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer die Identitätspapiere zurückzugeben. Die Meldepflicht ist ebenfalls aufzuheben (Art. 219 Abs. 2 BStP).

E. 4 Um im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht Kosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber per 1. April 2004 Art. 219 Abs. 3 BStP aufge- hoben. Damit gelten die ordentlichen Kostenbestimmungen des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechts- pflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tra- gen hat, wer vor Gericht unterliegt (156 Abs. 1 OG). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens trägt damit die Eidgenossenschaft.

Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Ent- scheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Mas- se die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetz- ten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Gebührenreglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'500.-- festgesetzt. Das Eidgenössische Untersuchungs- richteramt hat diese dem Beschwerdeführer auszurichten.

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung betreffend Ersatzmass- nahme wird aufgehoben. Die Untersuchungsrichterin wird angewiesen, die abgenommenen Identitäts- papiere dem Beschwerdeführer zu retournieren. Die Meldepflicht des Be- schwerdeführers wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
  3. Die Eidgenossenschaft (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer BK_B 015/04

Entscheid vom 28. April 2004 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Hochstrasser, Vorsitz, Bundesstrafrichter Keller und Ponti, Gerichtsschreiber Guidon Parteien

A.______ Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler

gegen

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Un- tersuchungsrichterin Maria-Antonella Bino, Rue du Mont-Blanc 4, 1211 Genf 1 Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Ersatzmassnahmen für Untersu- chungshaft (Art. 44 ff. BStP)

- 2 -

Sachverhalt: A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt seit dem 31. Januar 2002 gegen A.______ (nachfolgend „A.______“) ein Ermittlungsverfahren wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, krimineller Organisation sowie Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 eröffnete die Eidgenössische Untersuchungs- richterin M.-A. Bino eine Voruntersuchung. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2004 wurde A.______ folgender Vorwurf (zusammenge- fasst) vorgehalten: A.______ soll die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen und kommerziellen Strukturen der Gesellschaften der B.______ Gruppe geschaffen haben, welche das Abzweigen von mehreren Millionen US $ zwischen 1996 und 1998 zu Lasten der Fluggesellschaft C.______ erlaubt haben. Der Tatverdacht für diese Abzweigung von Vermögen ergebe sich aus der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Fö- deration vom 18. Dezember 2001 gegen D.______, E.______, F.______ und G.______ (UR act. Beilage 2). Ferner ergebe sich aus den bis dato analysierten Bankakten und der Buchhaltung, dass A.______ als Verwal- tungsrat bzw. Zeichnungsberechtigter über die Mittel der Gesellschaften der B.______ Gruppe verfügungsberechtigt gewesen sei, deren wirtschaft- lich Berechtigte I.______ und D.______ seien. Überdies sei festzustellen, dass A.______ über Konten dieser Gesellschaften mehrere Millionen US $ habe transferieren lassen. Auch ergebe sich, dass A.______ im Rahmen der B.______ Gruppe Vertreter der russischen Interessen, d.h. von I.______ und D.______ sei. Schliesslich gebe es Zeugenaussagen, wo- nach A.______ bei den Verwaltungsratssitzungen eine aktive Rolle ausge- übt habe und seine Vorschläge als Vertreter der russischen Interessen je- weils übernommen worden seien.

A.______ machte von seinem Recht auf Aussageverweigerung insofern Gebrauch, als es um die Befragung zur Sache ging (UR act. 1).

B. Am gleichen Tag (23. Februar 2004) erliess Untersuchungsrichterin M.-A. Bino eine Verfügung auf sofortige Beschlagnahme der Identitätspapiere von A.______ und auferlegte diesem eine wöchentliche Meldepflicht bei der Kantonspolizei Bern. Die Verfügung wird damit begründet, dass objek- tive Verdachtsmomente dafür bestünden, A.______ sei beteiligt an der Ab- zweigung von Vermögenswerten im Betrage von mehreren Millionen US $ zu Lasten der Fluggesellschaft C.______, dass weiterhin auch die Teil- nahme an einer kriminellen Organisation im Raume stehe. In Anbetracht

- 3 - des Wohnsitzes von A.______ in Zypern, seinen häufigen Auslandaufent- halten und seinen Kontakten mit Personen, gegen die Strafverfahren in Russland geführt würden, bestehe eine gewisse Fluchtgefahr (BK act. 3).

C. Gegen diese Verfügung liess A.______ am 26. Februar 2004 Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts einreichen mit dem Antrag auf Aushändigung der Ausweispapiere, Aufhebung der Ausreisesperre und Meldepflicht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). A.______ liess namentlich den dringenden Tatverdacht bestreiten. Die Bundesan- waltschaft hätte die Unterlagen der Firmen B.______ und J.______ aus der fraglichen Zeit schon seit fünf Jahren beschlagnahmt, ohne dass der Frage der Abzweigung von Vermögenswerten zu Lasten der C.______ bisher nachgegangen worden sei. Überdies bestehe ein Antwortschreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft auf ein Rechtshilfegesuch der Bun- desanwaltschaft vom 31. Mai 2002 hin (Beilage zu BK act. 1), wonach ex- plizit A.______ keine illegalen Aktivitäten vorgeworfen werden könnten. Ferner bestritt der Beschwerdeführervertreter unter Hinweis auf das bishe- rige Wohlverhalten A.______s im Strafverfahren (regelmässiges Erschei- nen zu Einvernahmen), der Verlegung des Wohnsitzes nach Zypern schon vor Beginn der C.______-Angelegenheit, der langjährigen Möglichkeiten, mit den im russischen Strafverfahren Angeklagten sowie mit I.______ Kon- takt zu pflegen, der Möglichkeit, sich gar nach Georgien abzusetzen, jede Fluchtgefahr (BK act. 1). A.______ liess durch seinen Verteidiger am 15. März 2004 eine weitere Eingabe einreichen, welche der Untersuchungs- richterin ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (BK act. 7,8). Er wies darin auf einen Artikel in der NZZ vom 12. März 2004 hin, wonach die Angeklag- ten in Russland weder wegen Betruges noch Geldwäscherei verurteilt wor- den seien, sondern wegen Amtsmissbrauchs und Devisenvergehen.

D. Mit Eingabe vom 19. März 2004 liess sich die Untersuchungsrichterin zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Sie machte ins- besondere geltend, die Belastungen gegen den Angeschuldigten seien schwerwiegend. Zuerst habe sich der Tatverdacht auf die Anklageschrift vom 18. Dezember 2001 gestützt, welche ja am 12. März 2004 auch zu ei- ner Verurteilung geführt habe, deren Tragweite im Augenblick allerdings unbekannt sei. Darüber hinaus würde der Vorwurf auch gegenüber I.______ durch die russische Staatsanwaltschaft im Rahmen eines vom Verfahren gegen D.______ und Konsorten abgetrennten Verfahrens erho- ben. In diesem Zusammenhang werde ein gerichtspolizeiliches Ermitt-

- 4 - lungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft geführt. Aus den bislang analysierten Unterlagen ergebe sich, dass der Angeschuldigte als Verwal- tungsrat über mehrere Bankkonten zeichnungsbefugt gewesen sei, an de- nen I.______ und D.______ wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Über diese Konten habe der Angeschuldigte Transfers im Umfang von mehreren Millionen veranlasst. Der Grund für diese Transfers müsse geklärt werden. Aus den bisherigen Zeugenaussagen und den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich, dass der Angeschuldigte Vertreter der russischen Interessen, d.h. von I.______ und D.______ sei und diese in Verwaltungs- ratssitzugen vertreten habe. Bezüglich der Rolle A.______s sei seiner Be- teuerung kein Glaube zu schenken, und im Übrigen sei es Angelegenheit der schweizerischen Behörden, die effektive Rolle des Angeschuldigten im Rahmen der B.______ Gruppe im Zusammenhang mit der C.______ Affäre zu klären (BK act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG bzw. Art. 214 BStP (SR 312.0) ergibt sich neu die Zuständigkeit der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die hängige Beschwerde. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Partei im Verfahren und durch die Verfügung der Untersuchungsrichterin im rechtlichen Sinne beschwert (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert der Frist von Art. 217 BStP eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 214 BStP handelt es sich um ein ordentli- ches Rechtsmittel, mit welchem grundsätzlich alle Mängel des angefochte- nen Entscheides gerügt werden können. Die Beschwerdekammer prüft da- bei mit freier Kognition sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch rechtlicher Würdigung. Für ihre Beurteilung stützt sich die Beschwerdekammer dabei ausschliesslich auf die von den Parteien im Verfahren eingereichten Akten, für welche Parteiöffentlichkeit gilt. Die Ermittlungs- oder Untersuchungsbe- hörde hat dabei entweder bereits in der Begründung des angefochtenen Entscheids oder aber im Rahmen ihrer Äusserungen im Beschwerdeverfah- ren darzulegen, worauf sie ihren Entscheid konkret abstützt. Sie hat dies mit den dafür massgeblichen Akten zu substanziieren. Dabei genügt ein pauschaler Verweis etwa auf ein Dossier, auf die Einvernahmen etc. nicht.

- 5 - Die Behörde hat vielmehr unter Bezugnahme auf ein jeweiliges konkretes Aktenstück im Detail darzulegen, worauf sie ihren Entscheid materiell ab- stützt. Es kann insbesondere nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, in umfangreichen Akten bzw. Aktenstücken nach einzelnen Elementen zu su- chen, auf welche die Behörde den angefochtenen Entscheid stützen könn- te.

2. Angefochten ist die mit Verfügung vom 23. Februar 2004 ausgesprochene Abnahme der Identitätspapiere des Beschwerdeführers sowie die Auferle- gung einer wöchentlichen Meldepflicht. Entgegen dem Wortlaut “saisie“ (Beschlagnahme), handelt es sich bei der Abnahme der Identitätspapiere rechtlich nicht um eine Beschlagnahme im Sinne des Art. 65 BStP – ein Beschlagnahmegrund wäre im Übrigen auch nicht erkennbar –, sondern um eine Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft. Auch die Un- tersuchungsrichterin begründet in ihren Äusserungen die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Massnahmen mit Haftgründen.

Die BStP erwähnt (anders als gewisse kantonale Prozessordnungen, siehe HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, 2002, § 68 N 45) als einzige Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft die Leistung einer finanziellen Sicherheit (Art. 54 - 59 BStP). Wie die Unter- suchungsrichterin zutreffend ausführt, schliesst dies andere Ersatzmass- nahmen nicht aus. Im Gegenteil gebietet es das Verhältnismässigkeitsprin- zip, dass die für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständige Behörde bei ihrem Entscheid jeweils prüft, ob allenfalls anstelle der Untersuchungs- haft mit einer in die persönliche Freiheit weniger eingreifenden Massnahme der gleiche Zweck erreicht werden kann. In Gesetzen, welche wie die BStP diese Ersatzmassnahmen nicht nennen, ergibt sich deren Zulässigkeit aus dem Satz “in maiore (Haft) minus (Ersatzmassnahme)“ (HAUSER/SCHWERI, a.a.O., § 68 N 45). Im Übrigen enthalten auch kantonale Gesetze in der Regel keine abschliessende Auflistung der möglichen Ersatzmassnahmen.

3. Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft. Entsprechend müs- sen die Voraussetzungen für Untersuchungshaft an sich erfüllt und verhält- nismässig sein. Ersatzmassnahmen können auch bei Fluchtgefahr von ge- ringerer Intensität angeordnet werden, welche für sich selbst Untersu- chungshaft aufgrund der Verhältnismässigkeit noch nicht rechtfertigen wür- de (z.B. SGGVP 1986 Nr. 61).

- 6 -

Voraussetzung für Untersuchungshaft ist vorerst der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts. Dieser ist im Beschwerdeverfahren durch die Behörde zu konkretisieren und durch Beweismittel zu substanziieren.

Die Untersuchungsrichterin stützt sich zur Begründung ihres Entscheids auf die wenigen, von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Aktenstücke 1 - 5, vor allem auf die 355 Seiten umfassende (aus dem Russischen ins Französische übersetzte) Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation gegen D.______, E.______, F.______, G.______, K.______, L.______ und M.______ (Beilage 2). Beilage 1 ist das Einver- nahmeprotokoll vom 23. Februar 2004, worin der Beschwerdeführer sich zur Sache nicht einlässt. Entsprechend ergeben sich aus diesem Akten- stück hinsichtlich des konkreten Tatverdachts keine beweismässig verwert- baren Hinweise. Beilage 3 ist die erste Seite eines Internetausdrucks zur Affäre C.______-I.______: Danach sollen die Angeschuldigten wegen Ab- zweigung von Vermögenswerten im Umfang mehrerer Millionen US $ in Russland verurteilt worden sein. Als Delikte werden Missbrauch der Ver- mögensverwaltungsbefugnis und Verstoss gegen Devisengesetzgebung genannt. Für sich selbst ergibt auch dieses Dokument keinerlei Belastung gegen den Beschwerdeführer. Beilage 4 enthält ein zweiseitiges Organi- gramm der miteinander wirtschaftlich verbundenen Firmen um den B.______-Komplex, inkl. einer Aufzeichnung der Beteiligungen untereinan- der sowie der Zeichnungsberechtigungen bzw. Vertretungen im Verwal- tungsrat. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen hier und auch in der russischen Anklageschrift genannten Firmen auch im fraglichen Zeitraum, sei dies als Zeichnungsberechtigter, sei dies als Ver- waltungsrat, beteiligt war. Die beiden Schemata sind von der Bundeskrimi- nalpolizei (nachfolgend „BKP“) erstellt worden und datieren vom 11. Juli

2003. Als Beilage 5 schliesslich wird eingelegt der Ausführungsbericht der BKP über eine am 2. April 2003 durchgeführte Hausdurchsuchung bei der Tochter des Beschwerdeführers an deren Wohnsitz X.______, sowie die Einvernahme der Tochter. Hinsichtlich des Tatverdachts gegen den Be- schwerdeführer ergibt sich daraus nichts.

Die Untersuchungsrichterin beruft sich zur Begründung ihres Tatverdachts vor allem auf die 355-seitige Anklageschrift gegen D.______ und Konsor- ten. Sie bezeichnet die daraus resultierenden Belastungen als schwerwie- gend, bezeichnet den Beschwerdeführer gar als denjenigen, der die ge- samten wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlichen und finanziellen Struktu- ren für diese Delikte der angeklagten Russen geschaffen habe, welche die Abzweigung mehrerer Millionen US $ zu Lasten der C.______ erst ermög- licht hätten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem eingeleg- ten NZZ-Artikel ergäbe sich, dass die in Russland Angeklagten gerade

- 7 - nicht wegen des in der Anklageschrift enthaltenen Vorwurfs verurteilt wor- den seien.

Aus dem NZZ-Artikel und aus Beilage 3 der Untersuchungsrichterin lässt sich nur entnehmen – es handelt sich um Pressemitteilungen –, dass die Angeschuldigten D.______ und E.______ wegen Missbrauchs der wirt- schaftlichen Befugnisse und illegaler Devisenexporte zu drei bzw. dreiein- halb Jahren Gefängnis verurteilt, jedoch sofort auf freien Fuss gesetzt wor- den sind sowie, dass auch die übrigen Verantwortlichen verurteilt und auf freien Fuss gesetzt worden sind. Ein unmittelbarer Hinweis gegen den Be- schwerdeführer lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Die Untersu- chungsrichterin erachtet nun vor allem die russische Anklageschrift als massgeblich für den dringenden Tatverdacht. Allerdings verweist sie nur pauschal darauf, legt auch nicht dar, worin der Tatbeitrag des Beschwerde- führers konkret gelegen haben soll. Wie dargelegt, kann zur Begründung eines Tatverdachts nicht einfach ein pauschaler Vorwurf erhoben und ebenso pauschal auf ein umfangreiches Aktenstück wie die Anklageschrift gegen D.______ und Konsorten verwiesen werden, vor allem dann, wenn der darin enthaltene Tatvorwurf keine Hinweise auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers enthält. Es hätte der Untersuchungsrichterin oblegen, genau und im Detail darzutun, aufgrund welcher in dieser Anklageschrift aufgeführten Beweismittel (ab S. 47) sich der Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer auf die ihm konkret vorgeworfenen Delikte abstützt.

Die Beschwerdekammer nimmt deshalb nur eine kursorische Prüfung die- ses Aktenstücks auf offensichtlich sich daraus ergebende Verdachtsmo- mente auf konkrete Straftaten vor. Die grobe Durchsicht des Anklagevor- wurfs selbst (S. 3 - 47) ergibt keinen direkten Hinweis auf eine persönliche Beteiligung des Beschwerdeführers an der Abzweigung von rund einer Mil- lion US $ mittels der Ausnutzung der untereinander verbundenen Gesell- schaften, dem Einsatz von Eigenwechseln und den damit erhobenen Straf- zinsen zu Lasten der C.______. Vor allem aber hat die russische General- staatsanwaltschaft in der Beantwortung des Rechtshilfegesuchs der Bun- desanwaltschaft vom 31. Mai 2002 – mithin zeitlich nach Erstellung der An- klageschrift gegen die Angeklagten D.______ und Konsorten – ausdrück- lich erklärt, dass keine Aussagen im Verlaufe der Ermittlungen gemacht worden seien, welche die Annahme zuliessen, der Beschwerdeführer sei in irgendeine illegale Aktivität verwickelt gewesen.

Damit hat die Strafverfolgungsbehörde im Beschwerdeverfahren einen dringenden Tatverdacht bezüglich der von ihr genannten Delikte nicht dar- getan. Ist aber ein dringender Tatverdacht – selbst hinsichtlich des für eine Ersatzmassnahme abgeschwächten Ausmasses an Dringlichkeit – nicht

- 8 - dargelegt, so ist die Beschwerde zu schützen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Untersuchungsrichterin ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer die Identitätspapiere zurückzugeben. Die Meldepflicht ist ebenfalls aufzuheben (Art. 219 Abs. 2 BStP).

4. Um im Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht Kosten auferlegen zu können, hat der Gesetzgeber per 1. April 2004 Art. 219 Abs. 3 BStP aufge- hoben. Damit gelten die ordentlichen Kostenbestimmungen des Bundesge- setzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechts- pflege (OG, SR 173.110) und damit der Grundsatz, dass die Kosten zu tra- gen hat, wer vor Gericht unterliegt (156 Abs. 1 OG). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens trägt damit die Eidgenossenschaft.

Gemäss Art. 159 OG (Marginale: Parteientschädigung) ist mit dem Ent- scheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Mas- se die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (sachgemäss aus Art. 159 Abs. 2 BStP). Dabei ist das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Ver- fahren vor dem Bundesstrafgericht anwendbar (SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer vom Gericht angesetz- ten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Gebührenreglements wird deshalb eine pauschale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 1'500.-- festgesetzt. Das Eidgenössische Untersuchungs- richteramt hat diese dem Beschwerdeführer auszurichten.

- 9 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung betreffend Ersatzmass- nahme wird aufgehoben.

Die Untersuchungsrichterin wird angewiesen, die abgenommenen Identitäts- papiere dem Beschwerdeführer zu retournieren. Die Meldepflicht des Be- schwerdeführers wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 3. Die Eidgenossenschaft (Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.

Bellinzona, 28. April 2004 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

- 10 - Zustellung an - Beschwerdeführer (c/o Fürsprecher Konrad Rothenbühler) - Eidgenössische Untersuchungsrichteramt, Untersuchungsrichterin Maria- Antonella Bino, Rue du Mont-Blanc 4, 1211 Genf 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).